Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Räder Technik Schweiz AG Stand: Februar 2021
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Räder Technik Schweiz AG (nachfolgend: Räder Technik) gelten, soweit nichts anderes bestimmt, für alle Kauf- und Lieferungsverträge sowie sonstigen Aufträge zwischen Räder Technik und Kunden, die keine Endkunden sind (im Folgenden Käufer genannt). Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote von Räder Technik sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Räder Technik dem Käufer gegenüber den Auftrag schriftlich bestätigt.
Eine Garantie übernimmt Räder Technik grundsätzlich nur gegenüber Endverbrauchern nach Massgabe der Garantieerklärung in Ziffer 6.
Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von Räder Technik übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die von Räder Technik gemachten technischen Angaben und Spezifikationen sind massgebend. Technische, konstruktive oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung bzw. dem Auftrag sind zulässig, wenn und soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
3. Lieferung und Lieferfristen
Lieferungen erfolgen ab Lager Räder Technik zu den am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preisen. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Empfängers transportiert. Dies betrifft auch frachtfreie Lieferungen. Höhere Gewalt sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen entbinden Räder Technik von der Lieferverpflichtung. Räder Technik ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt. Nicht sofort lieferbare Artikel werden in Rückstand genommen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung oder Abholung auf Vollständigkeit laut Lieferschein bzw. auf TranspoRäder Technikchäden zu überprüfen und fehlerhafte Sendungen (Beschädigungen, Fehlmengen etc.) unverzüglich schriftlich an Räder Technik zu melden. Spätere Ansprüche gegen Räder Technik sind nicht möglich. Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind stets freibleibend, sofern eine solche Haftung nicht ausdrücklich und schriftlich seitens Räder Technik übernommen wurde. Eine Haftung für Lieferverzögerungen seitens des Spediteurs wird ebenfalls nicht übernommen.
4. Rücksendungen
Rücksendungen erfolgen grundsätzlich nach den Vorgaben von Räder Technik. Die Rücksendungen sind schriftlich unter Angabe des Beanstandungsgrundes sowie der Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer vor dem Rückversand der Ware zu avisieren. Die Abholung wird nach Akzeptanz durch Räder Technik veranlasst. Räder Technik behält sich vor für Retouren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 100.- zzgl. MwSt. zu verrechnen. Bereits montierte oder in Betrieb genommene Produkte bzw. Produkte mit Gebrauchsspuren sowie Produkte, die sich nicht mehr im aktuellen Verkaufsprogramm befinden, sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Es können ausschliesslich Produkte zurückgenommen werden, die sich im Neuzustand befinden. Eine Haftung für Nebenkosten aller Art wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Reklamationen
Produkte mit sichtbaren Fabrikationsmängeln können nur dann beanstandet werden, wenn sie original verpackt sind und noch nicht montiert oder in Betrieb genommen wurden. Ist ein Liefergegenstand nachweisbar mangelhaft ist Räder Technik zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels im Wege der Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Jede weitere Verbindlichkeit und evtl. Ansprüche auf Vergütung von Folgeschäden, Transport- bzw. Arbeitslöhne oder Montagekosten werden von Räder Technik nicht übernommen. Beanstandungen berechtigen nicht zur Minderung oder Zurückhaltung offener Rechnungsbeträge. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Massgabe der Bestimmungen gemäss Ziffer 8.
6. Garantiebedingungen / Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Räder Technik übernimmt gegenüber Endkunden für die mit der 5 Jahre Swiss Garantie entsprechend gekennzeichneten Leichtmetallfelgen diese Garantiezusage. Sie gilt unbeschadet zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften, wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Räder Technik oder dessen Erfüllungsgehilfen. Endkunde im Sinne dieser Garantiezusage ist jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer des Produkts ist und es nicht erworben hat, um es weiterzuverkaufen oder es im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bei Dritten zu installieren. Erstkunde ist der Endkunde, der als erstes das Produkt von einem Händler oder einer anderen juristischen Person erworben hat, die das Produkt im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit verkauft oder installiert.
Die Garantiebedingungen sind gültig für Leichtmetallfelgen, welche von Räder Technik vertrieben werden und zusätzlich mit der 5 Jahre Swiss Garantie gekennzeichnet sind, die Erstkunden gegen Kaufbeleg ab 01.07.2013 erworben haben. Das Produkt muss den Fehler, der den Schaden verursacht hat, bereits zum Zeitpunkt des Kaufes aufgewiesen haben. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen nur nach Massgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei nicht sachgemässem Gebrauch der Leichtmetallfelgen erlischt die Garantiezusage. Dies betrifft zum Beispiel den Gebrauch der Leichtmetallfelge auf einem anderem als von Räder Technik freigegebenem Fahrzeug (Eignungserklärung / ASA-Dokument) oder bei Nutzung im Bereich Motorsport. Die Garantie gilt für eine Frist von 5 Jahren ab Kaufdatum des Erstkunden. Die fünfjährige Garantiefrist verlängert sich nicht aufgrund der Gewährung von Leistungen im Rahmen dieser Garantie, insbesondere nicht bei Instandsetzung oder Austausch. Die fünfjährige Garantiefrist beginnt in diesen Fällen auch nicht von neuem. Eine Haftung für Nebenkosten aller Art wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Zahlung und Verzug
Zahlungen sind ohne jeden Abzug, wie in der Rechnung angegeben, nach Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware gemäss der vereinbarten Zahlungsfrist an Räder Technik zu leisten. Räder Technik ist jedoch jederzeit berechtigt, die jeweilige Lieferung ganz oder teilweise gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens bei Auftragsbestätigung erklärt. Die Annahme von Schecks behält sich Räder Technik ausdrücklich vor. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks hat der Käufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer gegenüber den Ansprüchen von Räder Technik nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch unmittelbar die Hauptleistungspflicht von Räder Technik aus demselben Vertrag betrifft. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf der Zustimmung von Räder Technik. Räder Technik behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten (OR Art. 214, Abs.3) und die gelieferten Artikel im ursprünglichen Zustand zurückzunehmen. Eine etwaige Verrechnung jedweder Forderungen mit den Ansprüchen seitens Räder Technik ist ausgeschlossen.
8. Haftung
Räder Technik haftet auf Schadensersatz nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat Räder Technik Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verantworten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Räder Technik nur:
a.) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b.) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Gehilfen von Räder Technik. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschliesslich die gesetzlichen Regelungen. Sämtliche Ansprüche gegen Räder Technik, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr, es sei denn, es liegt ein zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz der Räder Technik Schweiz AG. Es gilt Schweizer Recht.